Satzung
des
Kameraden- und Freundeskreises der ehemaligen Garnison Wetzlar
§ 1 Name, Kennzeichnung (“Logo”), Sitz
Der Verein führt den Namen „Kameraden- und Freundeskreis der ehemaligen Garnison Wetzlar“ mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung in das Vereinsregister Wetzlar.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar einzutragen.
Im offiziellen Schriftverkehr verwendet der Vorstand als Kennzeichnung (“Logo”) eine Grafik. Diese verdeutlicht in bildhafter Form den Namen und Ursprung des Vereins. Die Grafik zeigt den Dom der Stadt Wetzlar hinter der alten Lahnbrücke, darunter den Schriftzug “WETZLAR”, links daneben das Eiserne Kreuz der Bundeswehr (Grafik).
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
1. gegen die Zwecke des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder gegen die Vereinskameradschaft verstößt,
2. sich mit der Zahlung des Vereinsbeitrages um mehr als ein Jahr im Verzug befindet.
Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das betroffene Mitglied; mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, die in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten.
Im Übrigen gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Finanzordnung.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Zu der alljährlich im I. Quartal stattfindenden Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Monat schriftlich einzuladen.
Der Versammlung obliegen u.a.
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes,
4. Wahl der Kassenprüfer,
5. Wahl des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer,
6. Satzungsänderungen,
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
8. Erlass und Änderung der Beitrags- und Finanzordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem stellvertretenden Schriftführer,
f) dem stellvertretenden Kassenart,
g) bis zu 15 Beisitzern.
Die Sprecher der Kameradschaften sind als Beisitzer von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die übrigen werden gewählt. Die Sprecher dürfen sich vertreten lassen.
Der Vorstand ist nur bei mehr als 33 % Anwesenheit beschlussfähig. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Alle zwei Jahre (bei ungerader Jahreszahl):
- der 1. Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- der stellvertretende Schriftführer.
Alle zwei Jahre (bei gerader Jahreszahl):
- der 2. Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der stellvertretende Kassenwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer oder Kassenwart.
Der stellvertretende Vorsitzende soll nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
§ 10 Abstimmung, Wahlen
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen geheim, mittels Stimmzettel, es sei denn, dass sämtliche Anwesende für offene Wahl stimmen.
3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen,
b) Anträgen und Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.
§ 11 Protokolle
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die militärhistorischen Erinnerungsstücke (“Traditionsgegenstände”) des Vereins, die in WETZLAR verbleiben und im Rahmen eines Militärhistorischen Museums ausgestellt werden sollen, um die Erinnerung an die ehemalige Garnion und ihre Angehörigen wach zu halten.