Satzung

des

Kameraden- und Freundeskreises der ehemaligen Garnison Wetzlar

§ 1  Name, Kennzeichnung (“Logo”), Sitz

Der Verein führt den Namen „Kameraden- und Freundeskreis der ehemaligen Garnison Wetzlar“ mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung in das Vereinsregister Wetzlar.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar einzutragen.
Im offiziellen Schriftverkehr verwendet der Vorstand als Kennzeichnung (“Logo”) eine Grafik. Diese verdeutlicht in bildhafter Form den Namen und Ursprung des Vereins. Die Grafik zeigt den Dom der Stadt Wetzlar hinter der alten Lahnbrücke, darunter den Schriftzug “WETZLAR”, links daneben das Eiserne Kreuz der Bundeswehr (Grafik).

Grafik1


Sitz des Vereins ist Wetzlar.

§ 2  Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung
b) sowie Förderung des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Weitergabe und den Austausch von Informationen zur aktuellen Entwicklung in der Bundeswehr sowie die Erläuterung ihres Auftrages in Staat und Gesellschaft,
b) die Pflege des Zusammenhaltens ehemaliger Angehöriger und Freunde der militärischen Verbände und Einheiten,
c) die Mitwirkung bei der Traditions- und Kulturpflege,
d) die Betreuung von aktiven und ehemaligen Soldaten, Reservisten und Angehörigen der Traditionsverbände.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE DER ABGABENORDNUNG“. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden natürliche Personen.
Unbeschadet der Einzelmitgliedschaft können sich ehemalige und aktive Angehörige militärischer Verbände, selbstständiger Einheiten und Dienststellen der Bundeswehr und ihre Freunde und Förderer zu Kameradschaften innerhalb des Vereins zusammenschließen.
Diese Kameradschaften wählen in einer eigenen Versammlung, die jeweils im I. Quartal vor der Mitgliederversammlung des entsprechenden Jahres stattfinden soll, je einen Sprecher sowie je einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen geheim, mittels Stimmzettel, es sei denn, dass sämtliche Anwesenden für offene Wahl stimmen.
Wenn keine Festlegung durch die Kameradschaft erfolgt, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Kameradschaft bis zur nächsten Wahl zu betrauen.

§ 3 a  Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Kameraden- und Freundeskreis besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge und Aufnahmegebühren zu bezahlen, beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod,
2. Austritt, der schriftlich zu erklären ist, wirksam mit Zugang des Schriftstücks an den Vorstand, jedoch nur mit Frist von 1 Monat zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig ist,
3. durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es

1. gegen die Zwecke des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder gegen die Vereinskameradschaft verstößt,
2. sich mit der Zahlung des Vereinsbeitrages um mehr als ein Jahr im Verzug befindet.

Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das betroffene Mitglied; mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, die in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten.
Im Übrigen gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Finanzordnung.

§ 6  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8  Mitgliederversammlung

Zu der alljährlich im I. Quartal stattfindenden Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Monat schriftlich einzuladen.

Der Versammlung obliegen u.a.

1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes,
4. Wahl der Kassenprüfer,
5. Wahl des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer,
6. Satzungsänderungen,
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
8. Erlass und Änderung der Beitrags- und Finanzordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9  Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem stellvertretenden Schriftführer,
f) dem stellvertretenden Kassenart,
g) bis zu 15 Beisitzern.

Die Sprecher der Kameradschaften sind als Beisitzer von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die übrigen werden gewählt. Die Sprecher dürfen sich vertreten lassen.
Der Vorstand ist nur bei mehr als 33 % Anwesenheit beschlussfähig. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Alle zwei Jahre (bei ungerader Jahreszahl):
- der 1. Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- der stellvertretende Schriftführer.

Alle zwei Jahre (bei gerader Jahreszahl):
- der 2. Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der stellvertretende Kassenwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer oder Kassenwart.
Der stellvertretende Vorsitzende soll nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§ 10  Abstimmung, Wahlen

Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen geheim, mittels Stimmzettel, es sei denn, dass sämtliche Anwesende für offene Wahl stimmen.
3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei

a) Satzungsänderungen,
b) Anträgen und Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.

§ 11  Protokolle

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die militärhistorischen Erinnerungsstücke (“Traditionsgegenstände”) des Vereins, die in WETZLAR verbleiben und im Rahmen eines Militärhistorischen Museums ausgestellt werden sollen, um die Erinnerung an die ehemalige Garnion und ihre Angehörigen wach zu halten.